Jugendschutz und Glücksspiel
Auch aufgrund solcher Probleme hat sich der Gesetzgeber innerhalb des Jugendschutzgesetzes dazu entschieden, nur von „Spielen mit Gewinnmöglichkeit“ zu sprechen (§ 6 Abs. 2 JuSchG). D. h., für jegliche Spiele mit oder ohne Geldeinsatz, bei denen der Ausgang vom Zufall oder vom Geschick abhängig ist und bei dem etwas gewonnen werden kann, ist den Jugendschutzanforderungen des § 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz unterworfen, wenn die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen ermöglicht wird. Solchen Spielen ist es nur dann erlaubt, sich an Kinder und Jugendliche zu richten, wenn sie auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten, Spezialmärkten oder ähnlichen zeitlich befristeten Veranstaltungen stattfinden und der mögliche Gewinn ausschließlich in Waren besteht. Diese Waren dürfen einen maximalen Gegenwert von 60 € nicht übersteigen. Da das Jugendschutzgesetz ein Bundesgesetz ist, gilt es in dieser Form in ganz Deutschland.
Beispiel
Ein sogenannter Stofftier-Greif-Automat steht auf einem Jahrmarkt und Kinder spielen daran. Dies ist vom Gesetzgeber erlaubt. Steht zwei Wochen später derselbe Automat in einem Supermarkt und Kinder spielen daran, verstößt der Marktleiter nicht nur gegen das Jugendschutzgesetz, wenn er die Kinder gewähren lässt, sondern auch gegen die Spielverordnung, welche verbietet, solche Automaten außerhalb von Jahrmärkten oder Spielhallen aufzustellen.