Funktion einer Spielersperre

Antrag Selbstsperre

Antrag Fremdsperre

Antrag Auskunft zur Sperre

Antrag auf Aufhebung der Sperre

Mit der Spielersperre wurde eine Möglichkeit geschaffen, Spieler*innen bzw. auch deren Angehörige, sich selbst bzw. ihren/ihre Partner*in für eine gewisse Zeit vom Glücksspiel auszuschließen. Im Allgemeinen spricht man diesbezüglich von Selbstsperre (Spieler*innen) und Fremdsperre (Angehörige oder Glücksspielanbieter). Jedoch ist nicht bei jedem Glücksspiel die Möglichkeit zur Sperre gegeben.

Im Folgenden geben wir deshalb eine Übersicht:

Die Selbstsperre stellt eine Sperroption dar, welche es Spielenden ermöglichen soll, sich selbstständig für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum zu sperren. Nach einer Mindestsperrdauer von 3 Monaten kann die Sperre per Antrag wieder aufgehoben werden. Sollte im Sperrantrag eine unbefristete Sperre beantragt worden sein, beträgt die Mindestsperrdauer ein Jahr. Eine befristete Sperre läuft nach der Sperrzeit nicht automatisch aus. Die Aufhebung der Sperre muss in jedem Fall beantragt werden. Erst dann werden die personenbezogenen Daten der gesperrten Personen aus der Sperrdatei gelöscht.

Die Fremdsperre demgegenüber ermöglicht es den Anbietenden von Glücksspielen sowie nahen Angehörigen von Betroffenen, eine Sperre ohne das Mitwirken der Spielenden zu verfügen. Diese Sperre ist immer unbefristet, d.h. die Mindestsperrdauer beträgt ein Jahr.
Für die Fremdsperre sind zusätzlich Notizen und andere Unterlagen wie z.B. Kontoauszüge anzuhängen, welche die Notwendigkeit einer Fremdsperre belegen.
Wir weisen darauf hin, dass eine solche Sperre nur im Einzelfall sinnvoll sein kann, da sie unserer Meinung nach einer Entmündigung gleichkommt. Zudem gibt es im Rahmen dieser Sperre nur die Option einer unbefristeten Sperre. Angehörige sollten Betroffene daher eher zur Selbstsperre motivieren.

Für jede Spielersperre (Selbst- oder Fremdsperre/ befristet oder unbefristet) ist per Antrag und nach Ablauf einer Mindestsperrdauer eine Aufhebung der Sperre möglich. Die Mindestsperrdauer für befristete Sperren beträgt 3 Monate. Dies gilt auch dann, wenn im Sperrantrag eine längere Frist angegeben worden ist. Die Mindestsperrdauer für unbefristete Sperren und Fremdsperren beträgt immer 1 Jahr.
Eine Sperre wird nur auf Antrag aufgehoben. Dies gilt auch für befristete Sperren. D.h. eine befristete Sperre läuft über den Fristzeitraum hinaus solange weiter bis eine Aufhebung beantragt wurde.

Auskünfte über eine Sperre (Sperrdauer, Enddatum, Laufzeit etc.) können alle an der Sperre beteiligten Personen beantragen- d.h. der/die Betroffene selbst bei Selbstsperren, bei Fremdsperren auch der/die betroffene Angehörige. Andere sogenannte Dritte Personen wie z.B. der Arbeitgeber, Bankangestellte, die Schufa oder die Polizei sind grundsätzlich nicht berechtigt, Auskünfte zu erhalten.

Lotterien, welche nicht mehr als zwei Mal pro Woche veranstaltet werden (LOTTO 6 aus 49Eurojackpot usw.), das sogenannte Gewinnsparen und Pferdewetten werden vom Sperrsystem nicht erfasst. D.h. für diese Glücksspiele besteht derzeit keine Sperrmöglichkeit.

Wichtig! Die hier verlinkten Anträge sind nicht barrierefrei und müssen vor dem Ausdrucken digital ausgefüllt werden, da andernfalls die darin enthaltenen voreingestellten Auswahlfelder nicht mehr geändert werden können. Das Ausfüllen sollte in jedem gängigen PDF-Reader (z.B. Adobe Acrobat Reader, Google Crome) möglich sein.

Allgemeine Hinweise für Spieler*innen, welche sich sperren lassen wollen:

  • Die Beantragung einer Spielersperre kann schriftlich und muss nicht persönlich erfolgen.
  • Nehmen Sie zur persönlichen Abgabe Ihres Sperrantrags immer eine/n Zeugen/eine Zeugin mit.
  • Verneinen Sie Forderungen nach Fotos, Passfotos oder biometrischen Fotos. Möchte der Anbieter selbst Fotos zur leichteren Identifikation anfertigen, können Sie dies gewähren (müssen jedoch nicht).
  • Verneinen Sie Forderungen nach Bearbeitungsgebühren.
  • Sollte der Antrag nicht sofort bearbeitet werden, setzen Sie eine Frist, bis zu der Ihnen der gegengezeichnete Sperrantrag postalisch zugestellt werden soll. Die Bestätigung der bundesweiten Eintragung der Sperre ins Sperrsystem erhalten Sie im Anschluss postalisch durch das Regierungspräsidium Darmstadt.
  • Heben Sie in jedem Fall sowohl den ausgefüllten Sperrantrag als auch die schriftliche Bestätigung der Eintrag der Sperre ins Sperrsystem gut auf.
  • Bringen Sie ein amtliches Ausweisdokument zur Identifizierung mit. Ein Führerschein zählt hier nicht!
  • Verwenden Sie für ihren Sperrantrag die unten verlinkten Vordrucke des Regierungspräsidiums Darmstadt.
  • Sollte ein Glücksspielanbieter diese Anträge nicht anerkennen und stattdessen von Ihnen verlangen andere Anträge oder/ und Zusatzblätter auszufüllen, kommen Sie diesem Begehr keinesfalls nach. Stattdessen ist es ratsam, diese vom Glücksspielanbieter vorgelegten Vordrucke mitzunehmen und beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt bzw. bei der Polizei Anzeige gegen den Anbieter bei gleichzeitiger Vorlage dieser Dokumente zu erstatten.
  • Lassen Sie sich nicht in Gesprächen oder durch finanzielle oder materielle Zuwendungen von Ihrem Sperrwunsch abbringen. Es entstehen Ihnen, außer der fehlenden Teilnahmemöglichkeiten an Glücksspielen, keinerlei Nachteile durch die Spielersperre. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht an unbeteiligte Dritte weitergegeben und dürfen nur für die Überprüfung der Sperre verwendet werden.
  • Sollte Ihnen die Sperre verweigert werden, erstatten Sie Anzeige beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt bzw. bei der Polizei.
  • Nehmen Sie externe Hilfe durch Suchtberatungsstellen oder/und Selbsthilfegruppen in Anspruch (kostenfrei und auf Wunsch anonym).
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